Das Qualitätssicherungsverfahren

Das gesetzliche Qualitätssicherungsverfahren ambulante Psychotherapie ist ein Verfahren im Rahmen der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsrichtlinie (DeQS-RL) des gemeinsamen Bundesausschuss (g-BA). Zur Durführung des Verfahrens müssen betroffene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie betroffene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte einen, durch das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), spezifizierten Datensatz dokumentieren und an die Datenannahmestelle ihrer Kassenärztlichen Vereinigung exportieren.


Betroffene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer


Ab dem 1. Januar 2025 müssen sämtliche psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bzw. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in den KV-Gebieten Westfalen-Lippe und Nordrhein, die Leistungen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie für Erwachsene in Form von Kurz- und Langzeittherapien in Einzeltherapie erbringen, quartalsweise Daten an die Datenannahmestellen Ihrer KVen übermitteln.

Von dem Verfahren ausgeschlossen sind Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie ermächtigte Einrichtungen, deren Leistungen gemäß § 120 Absatz 2 SGB V direkt von den Krankenkassen vergütet werden.
Betroffene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bzw. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen sowohl die fallbezogenen Dokumentationen der Praxis, als auch die Dokumentationsdaten der Patientendaten an die Datenannahmestelle ihrer KV übermitteln.


Dokumentationspflichtige Fälle


Die fallbezogene Dokumentation betrifft alle Patienten die bei Therapiebeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, also nach bundesdeutschen Recht volljährig sind, und bei denen eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der folgenden Richtlinienpsychotherapien erfolgt:

  • Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie 1, Einzeltherapie (GOP 35401)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie 2, Einzeltherapie (GOP 35402)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie, Einzeltherapie (GOP 35405)
  • Analytische Psychotherapie, Kurzzeittherapie 1, Einzeltherapie (GOP 35411)
  • Analytische Psychotherapie, Kurzzeittherapie 2, Einzeltherapie (GOP 35412)
  • Analytische Psychotherapie, Langzeittherapie, Einzeltherapie (GOP 35415)
  • Verhaltenstherapie, Kurzzeittherapie 1, Einzeltherapie (GOP 35421)
  • Verhaltenstherapie, Kurzzeittherapie 2, Einzeltherapie (GOP 35422)
  • Verhaltenstherapie, Langzeittherapie, Einzeltherapie (GOP 35425)
  • Systemische Therapie, Kurzzeittherapie 1, Einzeltherapie (GOP 35431)
  • Systemische Therapie, Kurzzeittherapie 2, Einzeltherapie (GOP 35432)

Dokumentationspflichtig sind alle o.g. Richtlinientherapien die ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden.

Bestimmte Fälle sind nicht vollumfänglich dokumentationspflichtig und werden über einen sogenannten Minimaldatensatz erfasst. Hierzu zählen:

  • Fälle in denen der Therapiebeginn vor dem 1. Januar 2025 liegt,
  • Patientinnen und Patienten die bei Therapiebeginn jünger als 18 Jahre sind,
  • Patientinnen und Patienten bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden,
  • Patientinnen und Patienten bei denen im Verlauf der Richtlinientherapie eine zusätzliche Gruppentherapie erfolgt.


Datenübertragung und Einreichungsfristenfristen

Die fallbezogenen Dokumentationen der Praxis und der Daten für die Patientenbefragung werden als getrennte Exportdatensätze, deren Format und Verschlüsselung durch das IQTIG verbindlich spezifiziert sind, elektronisch über die Mitgliederportale der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfahlen-Lippe eingereicht.
Die Einreichung erfolgt quartalsweise innerhalb folgender Lieferfristen:
1. Quartal           21. April
2. Quartal           21. Juli
3. Quartal           21. Oktober
4. Quartal           21. Januar des Folgejahres


Zwischenberichte und Rückmeldeberichte

Praxen, die ihre Dokumentationen rechtzeitig an die Datenannahmestelle senden, erhalten von der Bundesauswertungsstelle (IQTIG) Zwischen- und Rückmeldeberichte. Diese Berichte sind im Mitgliederportal Ihrer KV abrufbar.
Während der Erprobungsphase gibt es zwei Erfassungszeiträume von jeweils zwei Jahren. Die Berichte werden wie folgt bereitgestellt:

Erfassungszeitraum 1:
- 2025 (EJ 1): Kein Bericht
- 2026 (EJ 2): Zwischenbericht 1 zu EJ 1 (31.05.)

Erfassungszeitraum 2:
- 2027 (EJ 3): Rückmeldebericht 1 zu EJ 1 und EJ 2 (31.05.)
- 2028 (EJ 4): Zwischenbericht 2 zu EJ 3 (31.05.)
- 2029: Rückmeldebericht 2 zu EJ 3 und EJ 4 (31.05.)

Zwischenberichte bieten Indikatorergebnisse, Kennzahlen, die Anzahl übermittelter Datensätze und Fragebögen, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung.
Rückmeldeberichte enthalten Auswertungen der Dokumentation und Patientenbefragung für zwei Jahre, Angaben zur Datenvollständigkeit, statistische Auswertungen des Patientenkollektivs, Indikatoren, Kennzahlen, Verlaufsdarstellungen, Vergleichsgruppenanalysen und eine Liste von Vorgangsnummern. Auffälligkeiten werden rechnerisch festgestellt, jedoch nicht qualitativ bewertet.

Bei Auffälligkeiten empfiehlt eine Fachkommission ab dem dritten Erprobungsjahr Stellungnahmeverfahren.


Stellungnahmeverfahren

Die Fachkommission für Qualitätssicherung ambulante Psychotherapie  bewertet die Berichte der Bundesauswertungsstelle qualitativ und spricht Empfehlungen für Stellungnahmeverfahren aus. Ab dem dritten Erprobungsjahr werden die ersten Stellungnahmeverfahren durchgeführt. Sanktionen sind im ersten Erfassungszeitraum nicht vorgesehen.